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Hochzeit und Partnerschaft

Im belgischen Recht gilt das Prinzip der Unabänderlichkeit des Namens (Dekret vom 6. Fructidor des Jahres II), durch das der Gebrauch eines anderen Namens als des in der Geburtsurkunde angegebenen Namens verboten ist.

Im belgischen Recht wird der Name der Ehepartner durch die Eheschließung nicht geändert.

Der Gebrauch des Namens des Ehepartners ist jedoch unter bestimmten Umständen üblich und wird im täglichen Leben akzeptiert, im Prinzip nur solange die Ehe dauert (außer bei Witwenschaft).

In Österreich hingegen ist es üblich, jedoch nicht zwingend notwendig, dass die Frau den Namen ihres Ehemannes annimmt. Einige Belgierinnen sehen sich dadurch gewissen Schwierigkeiten bei Banken oder Behörden ausgesetzt. Um diesen Problemen zu begegnen gibt es, für jene Personen die es wünschen, zwei Möglichkeiten:

  • Bei ihrem Konsulat um Eintragung des Namens des Ehepartners in ihrem Reisepass ansuchen (auch wenn der Pass bereits ausgestellt wurde);
  • Sie können eine Namensänderung beim Föderalen Öffentlichkeitsdienst Justiz beantragen, so dass sie, nach belgischem Recht, den Namen den sie nach österreichischem Recht tragen, behalten können: Föderaler Öffentlichkeitsdienst Justiz – Rubrik „Faq“.

Bei weiteren Fragen kontaktieren Sie bitte die Konsularabteilung der Botschaft in Wien.